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Das Wirtschafts- und Verbrauchermagazin
Januar 2005
Vaterschaftsanfechtung aufgrund DNA-Analyse?

Seit einiger Zeit kann an vielen Stellen die, teilweise durchaus aggressive, Werbung privater Labore beobachtet werden, die so genannte DNA-Vaterschaftstests anbieten. Dabei wird die Prüfung der Vaterschaft mittels geringen Mengen genetischen Materials des Kindes und des Auftragsgebers, zum Beispiel Haare oder Speichel, angeboten.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in zwei Urteilen vom 12.1.2005 entschieden, dass die in vielen Fällen vom Vater heimlich vorgenommenen Vaterschaftstests nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft verwendet werden dürfen. Auch wenn der Test ergeben hat, dass die Person nicht der Vater des Kindes sein kann. Derartige heimliche Tests ohne Zustimmung des Kindes beziehungsweise der Mutter des Kindes verstoßen gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes und sind auch nicht durch das Interesse des als Vater geltenden Mannes gerechtfertigt.
Auch wenn diese Urteile zu begrüßen sind, bleiben damit die Hürden für die Einleitung einer Vaterschaftsanfechtung sehr hoch. Nach der Rechtsprechung reicht die bloße Behauptung, nicht der Vater des Kindes zu sein, nämlich nicht aus. Um ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren einzuleiten, muss der Kläger vielmehr konkrete Umstände darlegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an seiner Vaterschaft zu wecken und die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fern liegend erscheinen zu lassen. Auch zur Begründung eines solchen Anfangsverdachts dürfen heimlich vorgenommene DNA-Tests nicht verwendet werden.
Auf Grund der komplizierten Rechtslage und der damit verbundenen persönlichen Entscheidungen, sollte man sich der Hilfe eines kompetenten Rechtsanwalts versichern.

mr-Fachberater: Rechtsanwalt G. Freund, Tel. 030/83908920







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Archiv-Bezeichnung (intern): 2005-01-DNA-Analyse




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