| Das Wirtschafts- und Verbrauchermagazin |
November 2004
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Kreisverkehr
Nachgelesen in der StVO: Die StVO kennt wieder den Begriff Kreisverkehr, dazu wurde extra ein neuer Paragraf in die StVO aufgenommen, Vorfahrt und Blinken sind im § 9a neu geregelt. Das Verkehrszeichen 215 (Kreisverkehr), das es lange Zeit nicht mehr gab, wurde "recycelt"
Die Regeln im Einzelnen: Das blaue Verkehrsschild Kreisverkehr bedeutet zusammen mit dem Schild "Vorfahrt gewähren": Die Fahrzeuge im Kreis haben Vorfahrt! Beim Einfahren in den Kreisverkehr darf nicht geblinkt werden! Aber: Es muss (rechts) geblinkt werden, bevor man den Kreis wieder verlassen möchte! Die Mittelinsel darf nicht überfahren werden. Abkürzen ist also nicht erlaubt. solche Außer: Fahrzeuge, die nicht außen herumfahren können, weil sie dafür zu groß sind. Beispiel: Linienbusse, lange Fahrzeug-Anhängerkombinationen. Das Halten im Kreisverkehr ist verboten, es sei denn: verkehrsbedingt. Auch das Rückwärtssetzen ist verboten. Unnötiges Drehen von Extra-Runden im Kreisverkehr kann die außen Wartenden behindern und verstößt damit gegen §1 StVO. Selbstverständlich ist auch das Fahren entgegen der Fahrtrichtung (links herum) verboten, aber erst seit April 2004 gibt es dazu einen entsprechenden Hinweis im Bußgeldkatalog. "mr"-Fachberater, Fahrschule Zimmermann, in Teltow und Stahnsdorf zurück zur Übersicht zurück zur STARTSEITE Archiv-Bezeichnung (intern): 2004-11-Kreisverkehr |
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