Stahnsdorf
Teltow
Kleinmachnow
Das Wirtschafts- und Verbrauchermagazin
Oktober 2004
Nachgelesen in der STVO:

- § 16 Warnzeichen
"Pkt. 2: Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat ..."



Wichtig zu wissen: Das Passieren eines haltenden Busses mit aktiviertem Warnblinklicht durch nachfolgende Fahrzeuge, darf nur in Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) erfolgen! Dies gilt auch für entgegen kommende Fahrzeuge, sofern keine bauliche Trennung der Fahrbahnen vorliegt. Während der Einfahrt in die Bushaltestelle darf der Bus nicht überholt werden.
Mit freundlicher Unterstützung: "mr"-Fachberater: Fahrschule Zimmermann, Teltow, Tel. 03328/ 41202







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Archiv-Bezeichnung (intern): 2004-10-STVO




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