| Das Wirtschafts- und Verbrauchermagazin |
Oktober 2004
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Nachgelesen in der STVO:
- § 16 Warnzeichen "Pkt. 2: Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat ..."
Wichtig zu wissen: Das Passieren eines haltenden Busses mit aktiviertem Warnblinklicht durch nachfolgende Fahrzeuge, darf nur in Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) erfolgen! Dies gilt auch für entgegen kommende Fahrzeuge, sofern keine bauliche Trennung der Fahrbahnen vorliegt. Während der Einfahrt in die Bushaltestelle darf der Bus nicht überholt werden. Mit freundlicher Unterstützung: "mr"-Fachberater: Fahrschule Zimmermann, Teltow, Tel. 03328/ 41202 zurück zur Übersicht zurück zur STARTSEITE Archiv-Bezeichnung (intern): 2004-10-STVO |
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