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Das Wirtschafts- und Verbrauchermagazin
August 2005
Risiken bei elektronischen Rechnungen

Eine Vielzahl von Unternehmen, zum Beispiel auch die Deutsche Telekom AG, ist dazu übergegangen, ihren Kunden die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Rechnung einzuräumen. Vielfach wird dieses Angebot den Kunden mit einmaligen oder dauerhaften Vergünstigungen schmackhaft gemacht.
Soweit es sich bei den Kunden nicht um Privatpersonen, sondern um Unternehmen beziehungsweise Unternehmer handelt, ist dies jedoch hinsichtlich der Geltendmachung der im Rechnungsbetrag enthaltenen Mehrwertsteuer problematisch.



Die für den Vorsteuerabzug der in Rechnungen enthaltenen Umsatzsteuer einzuhaltenden Anforderungen an Rechnungen regelt § 14 UStG, der in Absatz 3 vorschreibt, dass elektronisch übermittelte Rechnungen nur dann anerkannt werden, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Dies ist in der Regel jedoch nicht der Fall.
Im Falle einer späteren Betriebsprüfung entstehen damit Probleme. Der Prüfer wird die entsprechenden Rechnungen nicht anerkennen und den bereits vorgenommenen Vorsteuerabzug rückgängig machen.
Vorsicht ist auch bei per Telefax übermittelten Rechnungen geboten. Diese werden ebenfalls nur anerkannt, wenn Sie entweder direkt von einem Standard-Telefaxgerät auf ein anderes Standard-Telefax übermittelt und dort ausgedruckt wurden. Anderenfalls, wie bei Übermittlung von einem Computer-Telefax, wird auch hier eine elektronische Signatur verlangt. Problematisch ist dabei, dass der Empfänger häufig gar nicht erkennen kann, ob die Rechnung von einem Standard-Gerät oder aus dem Computer übermittelt wurde.
Lassen Sie sich im Zweifel also lieber eine Rechnung in Papierform zusenden. Auf eine den Anforderungen des § 14 UStG genügende Rechnung besteht ein durchsetzbarer Anspruch.

mr-Fachberater
Rechtsanwalt Gerald Freund







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Archiv-Bezeichnung (intern): 2005-08-Rechnung




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