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Das Wirtschafts- und Verbrauchermagazin
Mai 2005
Neue Regelbeträge für den Kindesunterhalt

Ab dem 1. Juli 2005 gelten für den Kindesunterhalt neue Regelbeträge, die den vom Unterhaltsschuldner zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbetrag moderat erhöhen. Die Regelbeträge unterscheiden sich zwischen den alten und den neuen Bundesländern und nach dem Alter des Kindes:
Unterhaltsempfänger haben auf der Grundlage der neuen Regelbeträge ab dem 1. Juli 2005 Anspruch auf höhere Unterhaltszahlungen. Dabei ist die konkrete Berechnung der Erhöhung in vielen Fällen kompliziert. Auch gilt es, etwaige Veränderungen im Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Sie sollten daher einem versierten Rechtsanwalt die Überprüfung und Neuberechnung des Unterhalts überlassen.

Altersstufe Alte Länder Neue Länder
bis 6 Jahre 204 €
(alt: 199 €)
188 €
(alt: 183 €)
7 bis 12 Jahre 247 €
(alt: 241 €)
228 €
(alt: 222 €)
ab 13 Jahre 291 €
(alt: 284 €)
269 €
(alt: 262 €)

Prüfen sollten Unterhaltsempfänger zudem, ob über ihren Unterhaltsanspruch ein vollstreckbarer Schuldtitel, also zum Beispiel ein Urteil oder eine Urkunde des Jugendamts, vorliegt. Ist dies nicht der Fall, sollte der Unterhaltsschuldner zur Errichtung eines solchen Titels umgehend aufgefordert werden, damit bei einem etwaigen Ausbleiben des Kindesunterhalts eine Vollstreckungsgrundlage besteht.



Aber auch wenn bereits ein Unterhaltstitel vorliegt, besteht unter Umständen Handlungsbedarf. Die zum 1. Juli 2005 eintretende Erhöhung des geschuldeten Unterhalts wird nämlich nur von dynamisiert ausgestalteten Titeln automatisch berücksichtigt. Ist jedoch nur ein starrer Betrag genannt, bedarf auch der Unterhaltstitel einer Änderung.
Selbstverständlich unterstützt Sie Ihr kompetenter Rechtsanwalt auch hierbei gerne.

mr-Fachberater Rechtsanwalt Gerald Freund Berlin, Tel. 030/83908920







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Archiv-Bezeichnung (intern): 2005-05-Unterhalt




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