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Das Wirtschafts- und Verbrauchermagazin
April 2005
Kontenabruf durch Finanzbehörden

Seit dem 1. April 2005 ist es den Finanzbehörden gestattet, bei den Kreditinstituten über das Bundesamt für Finanzen Bestandsdaten zu Konten- und Depotverbindungen eines Steuerpflichtigen abzurufen, wenn dies zur Festsetzung oder zur Erhebung von Steuern erforderlich ist. Voraussetzung ist jedoch, dass ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen entweder nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Nicht ausreichend ist es indes, dass die Finanzbehörde nur einen konkreten Verdacht gegen den Steuerpflichtigen hat. Erfolgt ein Kontenabruf, ist der Steuerpflichtige hierüber zu informieren.



Zwar können die Finanzbehörden in diesem ersten Schritt nur die Bestandsdaten, also Kontonummer, Tag der Errichtung oder Auflösung, sowie Name und Anschrift des Inhaber, Verfügungsberechtigten oder eines abweichenden wirtschaftlich Berechtigten, abrufen. Dennoch ist im Falle des Erhalts einer Anfrage seitens der Finanzbehörde oder auch nach bereits erfolgtem Abruf der Bestandsdaten die weitere Handlungsweise gut zu überlegen.

Wichtig ist zudem, dass neben den Finanzbehörden auch andere Behörden Konten abrufen können, wenn ein anderes Gesetz an die Begriffe des Einkommensteuergesetzes anknüpft. Danach kommt ein Kontenabruf zum Beispiel im Rahmen folgender Bereiche in Betracht:
- Sozialhilfe,
- Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, - soziale Wohnraumförderung,
- Ausbildungsförderung,
- Wohngeld,
- Erziehungsgeld
Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes II kommt ein Abruf hingegen nicht in Betracht.

Steuerpflichtige sollten stets prüfen, ob bei Ihnen ein Kontenabruf vorgenommen wurde oder ein solcher droht. Ist dies der Fall, sollten die möglichen Konsequenzen überlegt und Handlungsmöglichkeiten bedacht werden.
mr-Fachberater
Rechtsanwalt Gerald Freund,
Berlin, Tel. 030/83908920







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Archiv-Bezeichnung (intern): 2005-04-Kontenabruf




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