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Das Wirtschafts- und Verbrauchermagazin
März 2005
Wichtige Entscheidung zum Ersatz von Unfallschäde

Am 15. Februar 2005 hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung zum Ersatz von Unfallschäden gefällt, Az. VI ZR 70/04.
Bisher ungeklärt war die Frage, ob bei von einem Gutachter kalkulierten Reparaturkosten, die zwar über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, jedoch die Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen, die kalkulierten Reparaturkosten auch dann ersetzt verlangt werden können, wenn das Fahrzeug nicht vollständig repariert, sondern mittels Teilreparatur in einen fahrbereiten und verkehrsicheren Zustand versetzt wird.



Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass Ersatz der Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden kann, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Repariert der Geschädigte bei einem den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, sind Reparaturkosten, die über dem so genannten Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn diese Kosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig (z. B. durch Eigenleistung) in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
Im Falle eines Unfalls sollten Sie sich aufgrund der recht komplizierten Abrechnungsvarianten stets des Beistands eines kompetenten Rechtsanwalts versichern. Die hierdurch entstehenden Kosten muss die Versicherung des Unfallverursachers tragen.
mr-Fachberater
Rechtsanwalt Gerald Freund,
Tel. (030) 83 90 89 20







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Archiv-Bezeichnung (intern): 2005-03-Unfallschaeden




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