Stahnsdorf
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Das Wirtschafts- und Verbrauchermagazin
Februar 2005
Strafbar wegen Trunkenheit im Verkehr

Wegen Trunkenheit im Verkehr wird bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Alkoholgenusses oder Konsums anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hier droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; zudem wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr kommt dann in Frage, wenn Sie im Verkehr ein Fahrzeug geführt haben.



Im Gesetzessinne haben Sie ein Fahrzeug geführt - außer wenn Sie selbst gefahren sind - auch wenn Sie es sonst in irgend einer Weise in Bewegung gesetzt oder während der Fahrbewegung gelenkt haben.
Bei Kraftfahrzeugen ist das Starten des Motors nicht unbedingt erforderlich; so kann bereits das bloße Rollenlassen Führen eines Fahrzeugs sein.
Mit Verkehr ist nicht nur der Straßenverkehr gemeint, sondern auch Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr. Unerheblich ist im Übrigen auch der Fahrort, solange dieser für die Benutzung durch die Allgemeinheit freigegeben ist (z.B. Parkplatz Einkaufscenters).
Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 (bis unter 0,5) Promille:
• strafbar, bei Anzeichen von Fahrunsicherheit:
- 7 Pkt.; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug (6 Mon. bis 5 Jahre oder auf Dauer)
• strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
- 7 Pkt.; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug (6 Mon. bis 5 Jahre oder auf Dauer)
Alkoholgehalt im Blut ab 0,5 Promille:
• Geldbuße und Fahrverbot, auch wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24a Abs. 1 StVG)
1. Erstverstoß:
4 Pkt.; 250 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot
2. Zweitverstoß:
4 Pkt.; 500 Euro Geldbuße, 3 Mon. Fahrverbot
3. Weiterer Verstoß:
4 Pkt.; 750 Euro Geldbuße, 3 Mon. Fahrverbot
• strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
- 7 Pkt.; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug (6 Mon. bis 5 Jahre oder auf Dauer),
- Schadenersatz, Schmerzensgeld und evtl. Rente an Unfallopfer
Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille:
• strafbar, auch wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
- 7 Pkt.; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug (6 Mon. bis 5 Jahre oder auf Dauer)
• strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
- 7 Pkt.; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug (6 Mon. bis 5 Jahre oder auf Dauer)
- Schadenersatz; Schmerzensgeld und evtl. Rente an Unfallopfer
mr-Fachberater Fahrschule Zimmermann, Tel. 03329-69943







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Archiv-Bezeichnung (intern): 2005-02-strafbar




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