| Das Wirtschafts- und Verbrauchermagazin |
Dezember 2004
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Achtung! Verjährung droht!
Inhaber von Forderungen sollten in diesem Jahr in besonderem Maße auf die mögliche Verjährung offener Ansprüche zum Jahresende achten. Durch die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform wurden unter anderem wichtige Vorschriften des Verjährungsrechts geändert. Für viele zivilrechtliche Ansprüche wurde die Verjährung, also die Frist, nach deren Ablauf der Schuldner zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist, auf drei Jahre vereinheitlicht. Aufgrund von Übergangsregelungen ist diese Dreijahresfrist auch maßgeblich, wenn der Anspruch vor dem 1.1.2002 entstanden ist und zu diesem Zeitpunkt eine längere Verjährungsfrist gegolten hat. So betrug die ehemalige, allgemeine Verjährungsfrist 30 Jahre. Weil die neue Dreijahresfrist am 1.1.2002 zu laufen begann, kann sie nun zum 31.12.2004 zu ersten Mal ablaufen. Betroffen sind vor allem Forderungen, die ehemals in dreißig Jahren verjährten, wie zum Beispiel bestimmte Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Lieferung gegen den Verkäufer oder auch Ansprüche aus Werkverträgen. Selbst wenn also die Verjährung solcher Ansprüche nach altem Recht aufgrund der Dreißigjahresfrist noch lange nicht drohte, können diese nun am 31.12.2004 verjähren. Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen Ansprüche vor dem Stichtag des 31.12.2004 in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden; eine bloße schriftliche Mahnung des Schuldners oder eine Zahlungsaufforderung genügen nicht. Die Berechnung des Verjährungstermins kann im Einzelfall schwierig sein. Sollten Sie daher unsicher sein, ob Ihre offenen Forderungen zum 31.12.2004 verjähren, empfiehlt sich eine Beratung durch einen kompetenten Rechtsanwalt. zurück zur Übersicht zurück zur STARTSEITE Archiv-Bezeichnung (intern): 2004-12-Verjaehrung |
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