| Das Wirtschafts- und Verbrauchermagazin |
August 2004
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Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge vor dem Aus
Liebe Leserinnen und Leser, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten versuchen Unternehmen, Personal unter anderem durch Kündigungen abzubauen. Dabei ist es angesichts des weit reichenden Kündigungsschutzes in Deutschland für die Unternehmen schwierig, bei der Kündigung alles richtig zu machen, damit diese im Streitfalle auch vor Gericht Bestand hat. In der Vergangenheit versuchten daher die Unternehmen, Arbeitnehmer, von denen sie sich zu trennen wünschten, zum Abschluss so genannter Aufhebungsverträge zu bringen, nach denen der betroffene Arbeitnehmer gegen Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eine Abfindung erhielt. Für die Arbeitnehmer war indes der Abschluss solcher Aufhebungsvereinbarungen auch in der Vergangenheit nicht ohne Risiko, denn es drohte seitens des Arbeitsamts die Verhängung einer Sperre für den Bezug des Arbeitslosengeldes. Eine solche Sperre konnte jedoch bisher dann vermieden werden, wenn dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Kündigung vorausging. Dieser Praxis dürfte nunmehr ein Urteil des Bundessozialgerichts - B 11 AL 35/03 R - ein Ende setzen. Das Gericht entschied nämlich, dass die Arbeitslosengeld-Sperre auch dann eintritt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst kündigt und mit ihm erst später eine Abfindung gegen Verzicht auf die Kündigungsschutzklage vereinbart. Nach der Argumentation des Bundessozialgerichts wirkt der Arbeitnehmer durch den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung an der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses aktiv und maßgeblich mit, so dass die Voraussetzungen für den Eintritt der zwölfwöchigen Sperrfrist gemäß § 144 Absatz 1 Nr. 1 Alt. 1 des dritten Sozialgesetzbuches erfüllt seien. Etwas anderes könne nur dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer bereits Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erhoben habe und sich dann im Rahmen eines Prozessvergleichs über die Konditionen seines Ausscheidens einige. Gleiches gelte nach Ansicht des Bundessozialgerichts dann, wenn sich die Kündigung des Arbeitgebers als objektiv rechtmäßig darstelle. Da dieser Umstand verbindlich jedoch nur durch das Arbeitsgericht festgestellt werden kann, dürfte die Entscheidung des Bundessozialgerichts das Aus für Aufhebungsvereinbarungen zur Vermeidung von Kündigungsschutzstreitigkeiten darstellen, da der Arbeitnehmer ein derart unkalkulierbares Risiko nicht wird eingehen können. Betroffene sollten daher diese geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber berücksichtigen. Gegebenenfalls kann der Versuch unternommen werden, den durch die Arbeitslosengeld-Sperre entstehenden Einnahmeausfall auf die zu vereinbarende Abfindung aufzuschlagen. Von einer ausgesprochenen oder drohenden Kündigung Betroffene sollten daher keine Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber treffen, ohne diese im Hinblick auf die oft weit reichenden Konsequenzen von einem kompetenten Rechtsanwalt zuvor prüfen zu lassen. Vielfach kann ein erfahrener Rechtsanwalt aber auch in die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einbezogen werden und damit einen für den Arbeitnehmer nach den Umständen optimales Ergebnis erreichen. Dabei darf in keinem Fall die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage von drei Wochen in Vergessenheit geraten. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bereits in der Kündigung angebotene Abfindung für den Fall eines Klageverzichts im Fall der Annahme durch den Arbeitnehmer selbstverständlich nicht zur Verhängung einer Sperrfrist seitens der Arbeitsagenturen führt. Ihr Rechtsanwalt Gerald Freund zurück zur Übersicht zurück zur STARTSEITE Archiv-Bezeichnung (intern): 2004-08-Arbeitsrecht |
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