| Das Wirtschafts- und Verbrauchermagazin |
Dezember 2003
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Streupflicht Räumpflicht
Streupflicht - Räumpflicht Die Wintermonate sind für Hauseigentümer und Mieter regelmäßig mit besonderen Belastungen verbunden. Ihnen obliegt nämlich die sogenannte Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glatteis. Die Gemeinden haben in der Regel durch Polizeiverordnung die Aufgabe auf die Straßenanlieger übertragen. Der von den Anliegern zu leistende Winterdienst ist zeitlich beschränkt. Allgemein gilt, dass gestreut sein muss, wenn der Hauptberufsverkehr einsetzt. Grundsätzlich muss morgens ab 7.00 Uhr, spätestens ab 8.00 Uhr, und abends bis 21.00 Uhr gestreut und der Schnee entfernt werden. In der Nacht muss nicht gestreut werden. Bei Dauerschneefall tagsüber muss allerdings der Betroffene die Räum- und Streuarbeiten mehrmals vornehmen. In welcher Breite der Bürgersteig zu streuen ist, richtet sich nach den Bedürfnissen der Fußgänger. Normalerweise ist es ausreichend, dass in einer Breite von 80 cm gestreut wird. Auf jeden Fall aber sollte der gestreute Wegstreifen so breit sein, dass zwei Personen nebeneinander gehen können. Die Streupflicht entsteht, wenn die Fläche des Gehweges durch das winterliche Wetter so glatt wird, dass dadurch eine Gefahr für die Fußgänger erwächst. Zu vorbeugenden Sicherungsmaßnahmen gegen eine nur möglicherweise drohende Vereisung oder Glätte ist der Anlieger nicht verpflichtet. Ein Grundstücksnachbar hat keinen durchsetzbaren Anspruch gegen einen anderen Nachbar, der seine Streupflicht nicht erfüllt. Ist ein Anlieger wegen Alters oder Krankheit nicht in der Lage, seiner Pflicht nachzukommen, dann hat er rechtzeitig Vorsorge dafür zu treffen, dass sie von einer anderen Person erfüllt wird. Entsprechendes gilt auch für denjenigen, der aus beruflichen Gründen verhindert ist. Übertragung des Streuens auf den Mieter Der Vermieter kann mit dem Mieter vereinbaren, dass dieser gehalten ist, Schnee und Eis zu beseitigen. Eine derartige Abrede wird in manchen Fällen mit einem im Erdgeschoss wohnenden Mieter getroffen. Es wird die Meinung vertreten, dass eine solche Vereinbarung auch in einem Formularmietvertrag enthalten sein kann. Bei dieser Übertragung ist der Vermieter aber gehalten, zu überwachen, ob der Mieter seiner Verpflichtung nachkommt. Im Verhältnis zu außenstehenden Personen, die den Bürgersteig benutzen, bleibt nämlich die Streupflicht trotz mietvertraglichen Abrede beim Vermieter. Wegen der bei einem strengen Winter häufig auftretenden Verteuerung der Streumittel ist von Interesse, wer diese Mittel bei einer solchen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter zur Verfügung zu stellen hat. Die Beantwortung dieser Frage ist umstritten. Nach der überwiegenden Auffassung der Gerichte liegt die Kostentragung beim Mieter. Dieser hat somit gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Ersatz der für den Erwerb der Streumittel gemachten Aufwendungen. Ansprüche bei Unfällen Entsteht dadurch, dass ein Anlieger seiner Streu- oder Überwachungspflicht gegenüber einem Mieter nicht nachkommt, ein Unfall, bei dem eine Person verletzt wird, so macht sich der Anlieger schadensersatzpflichtig. Der Anspruch kann insbesondere die Behandlungskosten und den Verdienstausfall umfassen. Außerdem kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Betracht kommen. gekürzt. www.groeneundwolter.de zurück zur Übersicht zurück zur STARTSEITE Archiv-Bezeichnung (intern): 2003-12-Streu |
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